Erfreulich: Nach dem einen oder anderen Rückschritt hat ein deutsches Gericht mal wieder ein gewisses Technikverständnis für Webtechnologie bewiesen: „Das Bereithalten eines Katalogs im Internet, in denen Dritte ungeprüft Hyperlinks zu externen pornografischen Websites eintragen können, begründet für den Betreiber keine Pflicht zum Schadensersatz, wenn die fremden Verknüpfungen auf Seiten mit kopierten Nacktbildern führen.“ Vollen Artikel bei Heise lesen